Es gibt ein aktuelles Urteil des Landgerichts München, dem nach die Einbindung von Google Fonts /Schriftarten auf Webseiten, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), verstößt. Im Urteil vom 20. Januar 2022 Az. 3 O 17493/20 beschloss das Gericht eine Unterlassung und zur Zahlung von 100 Euro Schadensersatz.

Die Nutzung von Schriftarten, die von Google Fonts stammen, ist weit verbreitet. Der Einwand nach DSGVO ist jedoch der, dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu den Servern von Google hergestellt wird, bei dem auch die eigene IP-Adresse übermittelt. Die Abmahnung erfolgt aktuell sehr stark und manche Anwaltskanzleien erhalten 1000 Anfragen pro Tag. Die Abmahnung kann von privat Personen, Anwälten und sogar vom Verbraucherschutzveränden erfolgen.

 

Google erfährt über die Fonts unter anderen foglende Informationen über den Webseitenbesucher:

  • IP-Adresse
  • verwendete Gerät bzw. Modell
  • aufgerufene Webseite
  • verwendeter Browser

Um zu sehen ob Ihre Webseite auch Google Fonts läd und eine Netzwerkverbindung zu deren Server aufbaut, können Sie z.B.

Die einzige Lösung, aus unserer Sicht, ist entweder der Verzicht auf Google Fonts, oder diese lokal auf dem Server zu nutzen.

Sie brauchen Unterstützung bei der Prüfung, auf genutzte Google Fonts, auf Ihrer Webseite? Sie möchten Google Fonts "lokal" in Ihrer Webseite nutzen? Wir helfen, schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular an.